Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir bemühen uns, die hier zur Verfügung gestellte Version aktuell zu halten. Unter Umständen können jedoch Änderungen notwendig geworden sein, die in dieser Version noch nicht berücksichtigt sind. Die im Internet veröffentlichte Version dient daher nur Ihrer Information, die jeweils verbindlich geltenden AGB können Sie schriftlich bei uns anfordern. § 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Healomed GmbH (im Folgenden: Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1). Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich mit Unterschrift des Auftraggebers unter Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften an die Postanschrift des Verkäufers.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Soweit er von diesen AGB abweichende Einzelregelungen enthält, gehen diese den Regelungen der Geschäftsbedingungen vor. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Mit Ausnahme des GeschaÅNftsführers sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Versand, Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferung erheben wir eine Lieferpauschale.

(2) Der Käufer zahlt 50% des Gesamtrechnungsbetrages vorab bei Bestellung, die weiteren 50% binnen Werktagen nach Erhalt der Lieferung rein netto Kasse zuzüglich 19% MwSt., sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Lieferung an Erstkunden oder ins Ausland erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

(4) Eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen des Käufers gegen Ansprüche des Verkäufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die mitgeteilten voraussichtlichen Lieferfristen beziehen sich auf die Lieferung ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers und ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung bedarf, die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlängern, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch Lieferverzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers, höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Hersteller oder Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Verkäufer kann diese Leistung kulanzweise übernehmen.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • - die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch eine Installation oder Produktschulung schuldet, die Installation oder Produktschulung abgeschlossen ist, • - der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • - seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und • - der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche MaÅNngelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (5) Satz 3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter MaÅNngelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Sofern die Reparatur nach den Vorgaben des Herstellers nur durch ihn erfolgen kann, ist der Gegenstand auf Verlangen des Verkäufers zur Durchführung der Nachbesserung frachtfrei an den Hersteller oder eine andere vom Verkäufer mitgeteilte Stelle zu versenden.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, kann der Verkäufer nach seiner Wahl seine GewaÅNhrleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. GewaÅNhrleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden GewaÅNhrleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers und entgegen der Herstellervorgaben den Liefergegenstand öffnet, ändert oder durch Dritte ändern lässt. Eine kulanzweise Reparatur bleibt möglich.

(7) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Eine inhaltliche Gewähr für die mit den Liefergegenständen an den Käufer übermittelten Handbücher, Gebrauchsanweisungen und technischen Angaben des Herstellers wird ausdrücklich nicht übernommen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die medizinische Wirksamkeit der Liefergegenstände.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vertragsgegenstände (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern, verpfänden, oder in sonstiger Weise über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Bei mittelbaren Schäden und Folgeschäden in Folge fehlerhafter Anwendung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer ist eine Haftung ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens oder in sonstigen Fällen, in denen sie rechtlich nicht zulässig wäre.

(8) Soweit den Verkäufer und / oder den Käufer aufgrund der Regelungen des Medizinproduktgesetzes oder Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie nach europäischem Recht Anzeige-, Melde- und Kontrollverpflichtungen für die verkauften Gegenstände treffen, werden diese Verpflichtungen mit Lieferung vollständig auf den Käufer übertragen. Er hat diese Verpflichtungen im Falle einer Weiterveräußerung auf seinen Käufer zu übertragen. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht. Der Käufer ist insbesondere zur Führung eines eventuell erforderlichen Medizinproduktebuchs verpflichtet. Verletzt der Käufer diese Verpflichtungen, hat der den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Vertragspflichten ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers München oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.